Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Schützenverein „Gut Ziel“ e.V. und hat seinen Sitz in Schneverdingen OT Wintermoor a.d.Ch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soltau unter der Nr. 340 eingetragen.

 

§ 2 Ziel und Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt, die Allgemeinheit durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher und traditioneller Basis selbstlos zu fördern.

Veranstaltungen schießsportlicher Art sollen in der Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes und erkennt deren Satzungen sowie das Vereinsrecht des BGB an.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.) der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

d) passive Mitglieder

 

2.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in geordneten Verhältnissen lebt und über einen guten Leumund verfügt.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Der Aufnahmeantrag bei Minderjährigen muss die nach dem BGB erforderliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter nachweisen.

 

3.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Antrag. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.

 

4.) Jedes neu aufgenommene aktive Mitglied erhält eine Satzung und ist verpflichtet diese anzuerkennen und zu achten. Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des vollen geltenden Jahresbeitrags erworben.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und mindestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung oder schriftlicher Mitteilung bei folgenden Punkten durch den Vorstand erfolgen:

a)bei Verlust oder teilweise Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

b)bei zweijähriger Nichtzahlung des Vereinsbeitrages

c)bei unwürdigem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Schädigung des  Ansehens des Vereins

d)aus einem sonstigen wichtigen Grunde

 

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim

1.Vorsitzenden einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung verliert der Auszuschließende jedes Recht an den Verein, auch zur uniformierten Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

Die bereits entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden dadurch nicht berührt.

 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren endgültig jedes Anrecht an den Verein oder an seinen Einrichtungen.

 

Jeder freiwillig Ausgetretene kann einen Antrag stellen, wieder in den Verein aufgenommen zu werden, wird dann jedoch grundsätzlich als neu aufzunehmendes Mitglied behandelt.

 

Die Schießauszeichnungen des vereinsinternen Bedingungsschießen müssen neu geschossen werden.

Die geschossenen Orden und Plaketten (ausgenommen Verdienstorden und Ehrenzeichen) dürfen weiterhin getragen werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins, sowie zu den Versammlungen, soweit Minderjährigkeit die Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen nicht ausschließt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu  fördern und zu unterstützen.

Die festgesetzte Beiträge sind fristgerecht zu entrichten.

Ferner hat jedes Mitglied die vom Vereinsvorstand zur Aufrechterhaltung des Vereins und des Schiebetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der passiven Mitglieder, hat das Recht bei Beratungen der Mitgliederversammlungen mitzuwirken und sein Stimmrecht auszuüben.

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

 

Der Beitrag wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 1. April des Geschäftsjahres zu entrichten.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des § 2 zu verwenden.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus geschäftsführenden und erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) 1.Vorsitzender

b) 2.Vorsitzender

Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich dem geschäftsführenden Vorstand an:

a) Kassenführer

b) Schriftführer

c) Vereinsschießwart

d) Kommandeur

e) der amtierende Schützenkönig

Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen.

Er hat die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten, sowie deren Beschlüsse durchzuführen.

Ihm können von der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

Der Vorstand beschließt über:

a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

b) die Höhe des der Mitgliederversammlung vorzuschlagenden Beitrages

c) die Ernennung und Beförderung von Schützenmitgliedern

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) die Auszeichnung verdienter Mitglieder

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

Sie muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres erfolgen. Auf Beschluss  des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder können zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und ist spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch eine schriftliche Einladung bekannt zu geben.

Die Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung fällt diese Aufgab dem 2.Vorsitzenen zu.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) die Wahl von zwei Kassenprüfern

c) die Genehmigung des Protokolls, des Jahres-, Kassen- und Prüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge

e) die Genehmigung über den An- und Verkauf von Grundstücken

f) die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Jedoch können Wahlen auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes durch Stimmzettel durchgeführt werden.

Bei der Beschlussfassung über den Einspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern muss mit Stimmzetteln abgestimmt werden.

 

§ 14 Niederschrift

 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Schützenkönig

 

Schützenkönig können nur männliche Mitglieder werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und drei Jahre Mitglied im Verein sind.

 

§ 16 Haftung des Vereins

 

Der Verein übernimmt nur die Haftung nach § 31 BGB.

  

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag von ½  der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über den Antrag ist in einer besonderen Mitgliederversammlung abzustimmen.

Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder und eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu dieser Versammlung ist schriftlich einzuladen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit ¾  Stimmenmehrheit beschließen kann.

Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Schneverdingen mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.